RS Vwgh 2000/9/7 99/01/0429

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Veröffentlicht am 07.09.2000
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Index

25/01 Strafprozess
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993 §8 Abs2;
StPO 1975 §178;

Rechtssatz

Zwar kann das Verbot, selbst die Verständigung vorzunehmen, keine Richtlinienverletzung begründen. Wenn aber einem hilfsweisen Ansinnen, es möge zumindest die Beh diese Verständigung vornehmen, nicht entsprochen wird, so liegt eine Verletzung der in § 8 Abs 2 Richtlinien-Verordnung als Richtlinie konstituierten subsidiären Verständigungspflicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010429.X05

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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