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25/01 StrafprozessNorm
SPG RichtlinienV 1993 §8 Abs2;Rechtssatz
Zwar kann das Verbot, selbst die Verständigung vorzunehmen, keine Richtlinienverletzung begründen. Wenn aber einem hilfsweisen Ansinnen, es möge zumindest die Beh diese Verständigung vornehmen, nicht entsprochen wird, so liegt eine Verletzung der in § 8 Abs 2 Richtlinien-Verordnung als Richtlinie konstituierten subsidiären Verständigungspflicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010429.X05Im RIS seit
05.04.2001