RS Vwgh 2000/9/7 99/01/0429

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2000
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Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31 Abs2 Z8;
SPG RichtlinienV 1993 §8 Abs1;
SPG RichtlinienV 1993 §8 Abs2;
SPG RichtlinienV 1993 §8 Abs3;
StPO 1975 §177;
StPO 1975 §178;
VStG §36 Abs3;

Rechtssatz

Da § 8 Abs 1 Richtlinien-Verordnung ein schon außerhalb der Richtlinien-Verordnung bestehendes Recht auf Verständigung voraussetzt, ist die diesem Recht entsprechende Verpflichtung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, eine derartige Verständigung zuzulassen, nicht selbst Gegenstand der Richtlinie. Gleiches gilt zunächst für Abs 2 legcit. Die daran anschließend vorgesehene spezifische Belehrungspflicht dahingehend, dass der Betroffene die Verständigung durch die Beh verlangen kann, wenn er nicht in der Lage ist, selbst eine Verständigung zu veranlassen, setzt logisch jedoch weiter voraus, dass eine derartige Verständigung gegebenenfalls durch die Beh zu erfolgen habe (mit ausführlicher Begründung). Im Ergebnis beschränkt sich § 8 Abs 2 Richtlinien-Verordnung damit nicht bloß auf eine Belehrungspflicht. Diese Bestimmung umfasst vielmehr auch die logisch vorausgesetzte Verpflichtung der Beh, allenfalls auf Verlangen des Betroffenen, wenn er hiezu selbst nicht in der Lage ist, eine derartige Verständigung vorzunehmen. Insoweit gleicht die genannte Regelung jener des Abs 3, bei der das IN-KENNTNIS-SETZEN über die Möglichkeit der FREIEN ARZTWAHL ebenfalls die Verpflichtung der Beh, eine solche gegebenenfalls einzuräumen, impliziert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010429.X04

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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