RS Vwgh 2000/9/7 2000/01/0122

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Veröffentlicht am 07.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §28;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
FlKonv;

Rechtssatz

Gem § 37 iVm § 39 Abs 2 AVG ist eine Beh verpflichtet, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Diese Ermittlungspflicht wurde mit § 28 AsylG 1997 zwar für das Asylverfahren konkretisiert, inhaltlich wurde damit aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht begründet (Hinweis E 14.10.1998, 98/01/0222). Daraus folgt einerseits, dass die Beh alle Tatbestandselemente, welche zur Anerkennung als Flüchtling iSd FlKonv und zur Asylgewährung führen können, zu erheben hat, andererseits aber auch, dass Tatbestandselemente, welche überhaupt nicht vorgebracht werden, von der Beh nicht einfach als gegeben erachtet werden können. Verfolgung kann nur dann angenommen werden, wenn aus objektiver Sicht ein Verbleib im Heimatland unerträglich ist und sich die behaupteten, maßgeblichen Umstände auf das gesamte Gebiet des Heimatlandes beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010122.X01

Im RIS seit

10.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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