RS Vwgh 2000/9/7 2000/01/0081

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Veröffentlicht am 07.09.2000
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

NACHHALTIGE PERSÖNLICHE UND BERUFLICHE INTEGRATION gemäß § 10 Abs 5 Z 3 StbG 1985 bedeutet auch nach der geltenden Rechtslage, dass bei einer Gesamtbetrachtung der dafür maßgeblichen Umstände jedenfalls ein solches Integrationsausmaß vorliegt, dass sich der Fall des Einbürgerungswerbers von der üblichen Situation, in der sich ein Fremder nach einem gleich langen inländischen Aufenthalt bei üblicherweise zu erwartenden Integrationsbemühungen befindet, deutlich abhebt. Die NACHHALTIGE PERSÖNLICHE UND BERUFLICHE INTEGRATION muss also deutlich über dem Ausmaß liegen, das von einem Fremden nach einem gleich langen inländischen Aufenthalt üblicherweise erwartet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010081.X05

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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