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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;Rechtssatz
Was unter einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund zu verstehen ist, wurde im StbG 1985 idF vor der Nov BGBl I Nr 124/1998 nicht ausdrücklich erwähnt. Nach der Judikatur des VwGH wurde ua ein hohes Ausmaß an Integration als geeignet angesehen, einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund darzustellen, dies allerdings nur, wenn sich der Fall des Einbürgerungswerbers auf Grund konkreter Umstände in einem für die Verleihung der Staatsbürgerschaft relevanten Bereich von der üblichen Situation, in der sich ein Fremder nach einem gleich langen inländischen Aufenthalt bei üblicherweise zu erwartenden Integrationsbemühungen befindet, sehr deutlich abhebt (Hinweis E vom 11. 3. 1998, 97/01/0291; Hinweis E vom 22. 4. 1998, 97/01/0763). In der geltenden Fassung des StbG 1985 ist in § 10 Abs 5 eine demonstrative Aufzählung enthalten, was unter einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund zu verstehen ist. Ein solcher liegt nach der - vorliegend sachverhaltsbezogen nur in Betracht kommenden - Z 3 dieser Bestimmung bei NACHWEIS NACHHALTIGER PERSÖNLICHER UND BERUFLICHER INTEGRATION vor. Damit ist jedenfalls klargestellt, dass der Fremde seine Integration zu behaupten und zu beweisen hat und die Beh insoweit - wie bisher (Hinweis E 97/01/0291) - nicht von sich aus Ermittlungen zu führen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010081.X02Im RIS seit
11.09.2001