RS Vwgh 2000/9/7 99/01/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/01/0111 E 18. Dezember 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Indem nun die Behörde anstatt des vom angefochtenen Bescheid spruchmäßig fixierten Tatzeitraumes 23.6.1989 bis 1.11.1989 den 23.11.1989 als Tatzeit herangezogen hat, hat sie keineswegs nur eine zulässige Konkretisierung des erstinstanzlichen Spruches vorgenommen, sondern vielmehr in unzulässiger Weise die Sache des Berufungsverfahrens augewechselt und allein schon deshalb ihren Spruch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010116.X01

Im RIS seit

22.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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