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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung abweisenden Bescheid der Gemeinde Steinbach am Attersee; keine Gesetzwidrigkeit der Grünlandwidmung zweier Grundstücke aufgrund der Zulässigkeit der Einräumung eines Vorrangs des Ziels der Erhaltung der Landschaft gegenüber dem Ziel der Sicherstellung von Baulandflächen; ausreichende Berücksichtigung der Ergebnisse der RaumforschungRechtssatz
Selbst wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 15.01.87 die Grundstücke der Beschwerdeführer für eine Baulandwidmung geeignet gewesen wären - was in der Folge wegen der mangelnden Erschließung der Grundstücke bezweifelt wurde -, kann der Verfassungsgerichtshof dem Verordnungsgeber nicht entgegentreten, wenn er bei der Widmung der Grundstücke der Beschwerdeführer dem Ziel der Erhaltung der Landschaft den Vorrang gegenüber dem Ziel nach Sicherstellung von Baulandflächen eingeräumt hat. Die im aufsichtsbehördlichen Verfahren vorgebrachte raumordnungsfachliche Feststellung, die steil zur Bundesstraße 152 abfallenden Grundstücke seien überwiegend bestockt und stellten eine echte, landschaftsgliedernde Grünzone in diesem relativ dicht bebauten Gebiet dar, erachtet der Verfassungsgerichtshof als ein (noch) ausreichendes Ergebnis der Raumforschung, die die Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens dazu berechtigt hat, diese Grundstücke von einer Verbauung freizuhalten. Dazu kommt, dass die Sensibilität dieses Planungsbereiches infolge unmittelbarer Nähe zum Ufer des Attersees für den Planungsträger evident war.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Widmungsbewilligung, Ermessen, Verordnungserlassung, VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1368.1998Dokumentnummer
JFR_09989693_98B01368_01