RS Vfgh 2001/3/7 B1368/98

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Veröffentlicht am 07.03.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Steinbach am Attersee v 15.01.87
Oö RaumOG §2
Oö RaumOG §15

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung abweisenden Bescheid der Gemeinde Steinbach am Attersee; keine Gesetzwidrigkeit der Grünlandwidmung zweier Grundstücke aufgrund der Zulässigkeit der Einräumung eines Vorrangs des Ziels der Erhaltung der Landschaft gegenüber dem Ziel der Sicherstellung von Baulandflächen; ausreichende Berücksichtigung der Ergebnisse der Raumforschung

Rechtssatz

Selbst wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 15.01.87 die Grundstücke der Beschwerdeführer für eine Baulandwidmung geeignet gewesen wären - was in der Folge wegen der mangelnden Erschließung der Grundstücke bezweifelt wurde -, kann der Verfassungsgerichtshof dem Verordnungsgeber nicht entgegentreten, wenn er bei der Widmung der Grundstücke der Beschwerdeführer dem Ziel der Erhaltung der Landschaft den Vorrang gegenüber dem Ziel nach Sicherstellung von Baulandflächen eingeräumt hat. Die im aufsichtsbehördlichen Verfahren vorgebrachte raumordnungsfachliche Feststellung, die steil zur Bundesstraße 152 abfallenden Grundstücke seien überwiegend bestockt und stellten eine echte, landschaftsgliedernde Grünzone in diesem relativ dicht bebauten Gebiet dar, erachtet der Verfassungsgerichtshof als ein (noch) ausreichendes Ergebnis der Raumforschung, die die Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens dazu berechtigt hat, diese Grundstücke von einer Verbauung freizuhalten. Dazu kommt, dass die Sensibilität dieses Planungsbereiches infolge unmittelbarer Nähe zum Ufer des Attersees für den Planungsträger evident war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Widmungsbewilligung, Ermessen, Verordnungserlassung, Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1368.1998

Dokumentnummer

JFR_09989693_98B01368_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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