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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;Rechtssatz
Nach den Erl zur Nov BGBl I Nr 124/1998 zum StbG 1985 (Hinweis RV 1283 BlgNR 20.GP, 6, 8; Hinweis AB 1320 BlgNR 20.GP, 1f) wird der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration dann als erbracht gelten, wenn der Fremde sowohl beschäftigungsrechtlich (zB Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) als auch fremdenrechtlich (zB unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung) eine bis auf weiteres gesicherte Position in Österreich hat und hier persönlich nachhaltig verankert ist (zB Familie lebt mit dem Fremden in Österreich, Kinder besuchen die Schule usw - Hinweis RV, aaO, 8). Dass es bei der Frage des Ausmaßes der persönlichen Integration eines Fremden auch auf in diesem Beispiel nicht genannte Umstände ankommen soll, ergibt sich ebenfalls aus den zitierten Erl. Danach verfolgt nämlich die Nov BGBl I Nr 124/1998 zum StbG 1985 das Ziel, die Integration des Fremden als das für die Verleihung der Staatsbürgerschaft maßgebliche Kriterium zu verankern. Hiebei solle dem Integrationsmerkmal "Deutschkenntnisse" besonderes Gewicht zukommen (Hinweis RV, aaO, 6; Hinweis AB, aaO, 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010081.X03Im RIS seit
11.09.2001