RS Vwgh 2000/9/7 99/01/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2000
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §4;
AsylG 1997 §6;

Rechtssatz

Die Aufzählung der für ein Vorgehen nach § 6 AsylG 1997 (wonach näher bezeichnete Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzuweisen sind) in Betracht kommenden Fälle in den Z 1 bis 5 ist abschließend (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999), Rz 299; Hinweis E vom 21. 10.1999, 98/20/0196). Dass einer der genannten und eingangs zitierten Tatbestände das Bestehen einer INNERSTAATLICHEN FLUCHTALTERNATIVE erfassen solle, sodass allein schon deswegen ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag vorliege, lässt sich nicht erkennen; schon die in jedem Fall ergänzend hinzu tretende Rechtsbedingung für die Anwendung des § 6 OHNE SONSTIGEN HINWEIS AUF VERFOLGUNGSGEFAHR IM HERKUNFTSSTAAT verbietet eine Berufung auf diese Rechtsfigur im Rahmen der Beurteilung eines Asylantrages als OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET. Ein Antrag, dessen Prüfung die Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge erfordert - wozu der Bestand einer INNERSTAATLICHEN FLUCHTALTERNATIVE zu zählen ist -, ist nicht offensichtlich unbegründet (Hinweis E vom 21. 10.1999, 98/20/0196).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010273.X01

Im RIS seit

28.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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