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25/01 StrafprozessNorm
EGVG Art5;Rechtssatz
Schreiten die Sicherheitsbeamten im Dienste der Strafjustiz ein, so ist § 178 StPO maßgebliche Rechtsquelle für das Recht auf Verständigung, welche Vorschrift seit ihrer Neufassung durch das StrafprozessänderungsG 1993, BGBl 526/1993, nähere Regeln darüber aufstellt, wie die Sicherheitsbehörden bei einer Festnahme nach § 177 legcit vorzugehen haben. Ein subsidiärer Rückgriff auf § 36 Abs 3 VStG (über Art V EGVG; Hinweis zur alten Rechtslage etwa Barazon, AnwBl 1989, 302) kommt damit nicht mehr in Frage; die Auffassung, die letztgenannte Bestimmung gelte auch bei Festnahmen durch Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafjustiz, kann daher - insofern verfehlt Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7 (1999), Rz 70 - nicht mehr aufrecht erhalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010429.X03Im RIS seit
05.04.2001