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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/01/0095 2000/01/0096 Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2000/01/0498 E VS 23. Jänner 2003 RS 1; 2000/01/0498 E VS 23. Jänner 2003 RS 4; (RIS: abwh)Rechtssatz
Zweck der FlKonv, auf deren wesentlichen Bestimmungen das Asylverfahren aufbaut, sowie des zu seiner Umsetzung geschlossenen Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages, BGBl III Nr 165/1997 , ist der Schutz vor Verfolgung im ersten sicheren Staat, den ein Flüchtling erreichte, nicht jedoch die Familienzusammenführung bzw die sich daraus pro futuro ergebende Verwurzelung im Familienverband mit sich bereits im Lande befindlichen Familienangehörigen (Hinweis E vom 22. 3. 2000, 99/01/0424).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010094.X01Im RIS seit
03.04.2001