RS Vwgh 2000/9/7 2000/01/0094

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Veröffentlicht am 07.09.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997 §4 Abs4;
AsylG 1997 §5 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art11 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/01/0095 2000/01/0096 Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2000/01/0498 E VS 23. Jänner 2003 RS 1; 2000/01/0498 E VS 23. Jänner 2003 RS 4; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Zweck der FlKonv, auf deren wesentlichen Bestimmungen das Asylverfahren aufbaut, sowie des zu seiner Umsetzung geschlossenen Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages, BGBl III Nr 165/1997 , ist der Schutz vor Verfolgung im ersten sicheren Staat, den ein Flüchtling erreichte, nicht jedoch die Familienzusammenführung bzw die sich daraus pro futuro ergebende Verwurzelung im Familienverband mit sich bereits im Lande befindlichen Familienangehörigen (Hinweis E vom 22. 3. 2000, 99/01/0424).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010094.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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