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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Sbg Fremdenverkehrsgesetzes hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung von Reisebüros und Reiseveranstaltern bei der Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen nach dem Kriterium der Leistungserbringung an Unternehmer oder Nichtunternehmer; Präjudizialität der gesamten eine untrennbare Einheit bildenden NormRechtssatz
Da der erste Satz des §35 Abs1 Sbg FremdenverkehrsG mit dem zweiten Satz dieser Bestimmung eine untrennbare Einheit bildet (arg: "Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des §1 Abs1 Z1 und 2 UStG. Ausgenommen sind jedoch: ..."), bleibt der Gerichtshof - weil nach der Rechtsprechung von einer Aufhebung eben auch die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen zu erfassen sind - bei seiner im Prüfungsbeschluß vertretenen Auffassung, daß der gesamte Abs1 des §35 Sbg FremdenverkehrsG präjudiziell ist.
§35 Abs1 Sbg FremdenverkehrsG, LGBl für Salzburg Nr 94/1985, idF LGBl 16/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Reisebüros und Reiseveranstalter werden umsatzsteuerlich und daher auch für Zwecke der Erhebung der Fremdenverkehrsbeiträge nach dem Sbg FremdenverkehrsG unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie ihre Leistungen an Nichtunternehmer oder an Unternehmer erbringen, obwohl der aus dem Fremdenverkehr gezogene Nutzen in beiden Fällen "wohl der Gleiche" ist.
Daß eine Behebung dieser unsachlichen Differenzierung das Gesetz komplizierter macht und daher die Selbstbemessung und die Kontrolle erschwert, mag sein, kann aber die Beibehaltung einer verfassungswidrigen Differenzierung nicht rechtfertigen. Im übrigen dürfte eine allfällige Sonderregelung für Reisebüros (die bis zur Novelle 1996 ohnehin im Gesetz enthalten war), angesichts der schon jetzt zahlreichen Sonderregelungen in §35 Abs1 Sbg FremdenverkehrsG nicht ins Gewicht fallen.
(Anlaßfall: E v 08.03.01, B1871/99, Aufhebung des angefochtenen Bescheides, soweit er sich auf die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags für das Jahr 1997 bezieht, im übrigen Ablehnung der Beschwerde).
Schlagworte
Fremdenverkehr, Abgaben, Fremdenverkehr, VfGH / Präjudizialität, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G114.2000Dokumentnummer
JFR_09989692_00G00114_01