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10/10 GrundrechteNorm
MRK Art6 Abs2;Rechtssatz
Die Nichtzulassung zur Gerichtspraxis selbst stellt keinen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nach Art 6 StGG dar. Ebenso wenig erweist sich die Nichtzulassung zur Gerichtspraxis als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nach Art 6 Abs 2 MRK, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
§ 2 Abs 2 Z 3 RechtspraktikantenG dient ganz offensichtlich dem Zweck, von einem Vertrauensverhältnis im Bereich der Gerichtsbarkeit, dem besonderen Ausbildungsverhältnis eines Rechtspraktikanten, eine Person bereits dann auszuschließen, wenn auch nur der Verdacht ihrer mangelnden Vertrauenswürdigkeit gegeben ist. Der Gesetzgeber hat bei der Formulierung eines solchen, wenn auch relativ strengen, Verlässlichkeitskriteriums seinen rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum nicht überschritten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998190011.X02Im RIS seit
14.11.2001