RS Vwgh 2000/9/8 98/19/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2000
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

MRK Art6 Abs2;
RechtspraktikantenG 1987 §2 Abs2 Z3;
StGG Art6;

Rechtssatz

Die Nichtzulassung zur Gerichtspraxis selbst stellt keinen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nach Art 6 StGG dar. Ebenso wenig erweist sich die Nichtzulassung zur Gerichtspraxis als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nach Art 6 Abs 2 MRK, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

§ 2 Abs 2 Z 3 RechtspraktikantenG dient ganz offensichtlich dem Zweck, von einem Vertrauensverhältnis im Bereich der Gerichtsbarkeit, dem besonderen Ausbildungsverhältnis eines Rechtspraktikanten, eine Person bereits dann auszuschließen, wenn auch nur der Verdacht ihrer mangelnden Vertrauenswürdigkeit gegeben ist. Der Gesetzgeber hat bei der Formulierung eines solchen, wenn auch relativ strengen, Verlässlichkeitskriteriums seinen rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum nicht überschritten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190011.X02

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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