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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §16;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/19/0102 E 10. September 1999 RS 1Stammrechtssatz
In seinem unmittelbaren Anwendungsbereich regelt § 15 FrG 1997 die Rechtsfolgen einer von der Niederlassungsbehörde (Aufenthaltsbehörde) veranlassten Einleitung eines aufenthaltsbeendigenden Verfahrens für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung (den Verlängerungsantrag). In diesem vom Gesetz unmittelbar geregelten Fall bewirkt die Veranlassung des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung die Ablaufhemmung der Frist des § 73 AVG. Führt das von der Niederlassungsbehörde (Aufenthaltsbehörde) veranlasste Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu einem rechtskräftigen Bescheid über diese, so ist das Verfahren über den in Rede stehenden Antrag formlos einzustellen. Nicht die Einstellung bewirkt den Entfall der Entscheidungspflicht, sondern schon die davor erfolgte Veranlassung der Aufenthaltsbeendigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000190094.X01Im RIS seit
21.12.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017