RS Vwgh 2000/9/8 2000/19/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §16;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FrG 1997 §113 Abs8;
FrG 1997 §15;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/19/0102 E 10. September 1999 RS 1

Stammrechtssatz

In seinem unmittelbaren Anwendungsbereich regelt § 15 FrG 1997 die Rechtsfolgen einer von der Niederlassungsbehörde (Aufenthaltsbehörde) veranlassten Einleitung eines aufenthaltsbeendigenden Verfahrens für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung (den Verlängerungsantrag). In diesem vom Gesetz unmittelbar geregelten Fall bewirkt die Veranlassung des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung die Ablaufhemmung der Frist des § 73 AVG. Führt das von der Niederlassungsbehörde (Aufenthaltsbehörde) veranlasste Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu einem rechtskräftigen Bescheid über diese, so ist das Verfahren über den in Rede stehenden Antrag formlos einzustellen. Nicht die Einstellung bewirkt den Entfall der Entscheidungspflicht, sondern schon die davor erfolgte Veranlassung der Aufenthaltsbeendigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190094.X01

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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