RS Vwgh 2000/9/8 99/19/0062

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Veröffentlicht am 08.09.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs5;
B-VG Art140 Abs7;
FrG 1997 §112;
FrG 1997 §113 Abs10;
FrG 1997 §21 Abs2;
NLV 1999 §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die belBeh stützt die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung auf § 21 Abs 3 FrG 1997. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1.1.1998 auf Dauer niedergelassen haben, auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 14ten Lebensjahres beschränkt ist. Der Bf ist am 21.5.1982 geboren und überschreitet sohin diese Altersgrenze. Zwar hat der VfGH mit E 19.6.2000, G 16/00, die in § 21 Abs 3 FrG 1997 enthaltene Wortfolge "vor Vollendung des 14ten Lebensjahres" als verfassungswidrig aufgehoben (die Aufhebung tritt erst mit Ablauf des 31.12.2000 in Kraft; vgl die Kundmachung des Bundeskanzlers, BGBl I Nr 2000/66), da es sich beim Fall des Bf aber nicht um einen Anlassfall handelt, ist für die Beurteilung der Beschwerde nicht die durch das E des VfGH bereinigte Rechtslage heranzuziehen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999190062.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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