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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs5;Rechtssatz
Die belBeh stützt die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung auf § 21 Abs 3 FrG 1997. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1.1.1998 auf Dauer niedergelassen haben, auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 14ten Lebensjahres beschränkt ist. Der Bf ist am 21.5.1982 geboren und überschreitet sohin diese Altersgrenze. Zwar hat der VfGH mit E 19.6.2000, G 16/00, die in § 21 Abs 3 FrG 1997 enthaltene Wortfolge "vor Vollendung des 14ten Lebensjahres" als verfassungswidrig aufgehoben (die Aufhebung tritt erst mit Ablauf des 31.12.2000 in Kraft; vgl die Kundmachung des Bundeskanzlers, BGBl I Nr 2000/66), da es sich beim Fall des Bf aber nicht um einen Anlassfall handelt, ist für die Beurteilung der Beschwerde nicht die durch das E des VfGH bereinigte Rechtslage heranzuziehen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999190062.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017