RS Vwgh 2000/9/8 97/19/0401

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2000
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1N
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
59/04 EU - EWR

Norm

11992E052 EGV Art52;
11994N002 EU-Beitrittsvertrag Akte Art2;
11997E043 EG Art43;
11997E234 EG Art234;
EURallg;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1990 §2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1990 §3;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilA §2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilA §3;
VwGG §38a;
VwRallg;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1); Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);

Rechtssatz

Der sachliche Anwendungsbereich des Art 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art 43 EG) bezieht sich auf die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten, sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, worunter man die Gründung und den Betrieb von Hauptniederlassungen und Nebenniederlassungen zum Zwecke der Erwerbstätigkeit versteht (Hinweis E 19.2.1998, 97/16/0400). Hingegen ist eine rein private Freizügigkeit, insbesondere die Verlegung des persönlichen Wohnsitzes ohne beruflichen Grund, durch das Niederlassungsrecht grundsätzlich nicht gedeckt (Hinweis Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, § 52, Tz 25). Zwar sind die Begriffe "wirtschaftliche Tätigkeit" und "Erwerbszweck" gemäß Art 52 EG- Vertrag (nach Änderung jetzt Art 43) sehr weit auszulegen (vgl Groeben/Thiesing/Ehlermann, aaO, § 52, Tz 26), die Rechtsanwältin hat jedoch nicht vorgebracht, dass sie überhaupt eine derartige Tätigkeit im Sinne von Art 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art 43 EG) ausübe, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass sie (zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt) "beabsichtige", in Spanien als Rechtsanwältin tätig zu werden. Die Niederlassungsfreiheit kann aber bei einem rein privaten Aufenthalt der Rechtsanwältin in Spanien nicht verletzt werden (hier: selbst ein allfälliges Gebot, trotz Ausscheidens aus der Risikogemeinschaft der österreichischen Rechtsanwälte vor Ablauf der Wartezeiten Versicherungsleistungen der von der Rechtsanwältin begehrten Art zuzuerkennen, wäre nur wirksam, wenn die Rechtsanwältin zu einem Zeitpunkt nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft ausgeschieden wäre).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Selbstständige Erwerbstätigkeit wirtschaftliche Tätigkeit Erwerbszweck Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Selbstständige Erwerbstätigkeit wirtschaftliche Tätigkeit Erwerbszweck

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997190401.X03

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten