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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E052 EGV Art52;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1); Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);Rechtssatz
Der sachliche Anwendungsbereich des Art 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art 43 EG) bezieht sich auf die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten, sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, worunter man die Gründung und den Betrieb von Hauptniederlassungen und Nebenniederlassungen zum Zwecke der Erwerbstätigkeit versteht (Hinweis E 19.2.1998, 97/16/0400). Hingegen ist eine rein private Freizügigkeit, insbesondere die Verlegung des persönlichen Wohnsitzes ohne beruflichen Grund, durch das Niederlassungsrecht grundsätzlich nicht gedeckt (Hinweis Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, § 52, Tz 25). Zwar sind die Begriffe "wirtschaftliche Tätigkeit" und "Erwerbszweck" gemäß Art 52 EG- Vertrag (nach Änderung jetzt Art 43) sehr weit auszulegen (vgl Groeben/Thiesing/Ehlermann, aaO, § 52, Tz 26), die Rechtsanwältin hat jedoch nicht vorgebracht, dass sie überhaupt eine derartige Tätigkeit im Sinne von Art 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art 43 EG) ausübe, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass sie (zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt) "beabsichtige", in Spanien als Rechtsanwältin tätig zu werden. Die Niederlassungsfreiheit kann aber bei einem rein privaten Aufenthalt der Rechtsanwältin in Spanien nicht verletzt werden (hier: selbst ein allfälliges Gebot, trotz Ausscheidens aus der Risikogemeinschaft der österreichischen Rechtsanwälte vor Ablauf der Wartezeiten Versicherungsleistungen der von der Rechtsanwältin begehrten Art zuzuerkennen, wäre nur wirksam, wenn die Rechtsanwältin zu einem Zeitpunkt nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft ausgeschieden wäre).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Selbstständige Erwerbstätigkeit wirtschaftliche Tätigkeit Erwerbszweck Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Selbstständige Erwerbstätigkeit wirtschaftliche Tätigkeit ErwerbszweckEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997190401.X03Im RIS seit
09.11.2001