RS Vwgh 2000/9/8 2000/19/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §16;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FrG 1997 §113 Abs8;
FrG 1997 §15 Abs1;
FrG 1997 §15 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/19/0102 E 10. September 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist aus gesetzessystematischen und teleologischen Erwägungen geboten, § 15 FrG 1997 auch auf nicht von der Niederlassungsbehörde (Aufenthaltsbehörde) veranlasste aufenthaltsbeendigende Verfahren anzuwenden. Im Falle der Anhängigkeit eines solchen aufenthaltsbeendigenden Verfahrens bei der Fremdenpolizeibehörde hat die Niederlassungsbehörde (Aufenthaltsbehörde) zunächst nach § 15 Abs 1 FrG 1997 vorzugehen und kann sodann die in § 15 Abs 2 FrG 1997 vorgesehene Ablaufhemmung durch einen Aktenvermerk in Verbindung mit einer entsprechenden Mitteilung an den Antragsteller oder die Fremdenpolizeibehörde herbeiführen (Hinweis E 19.11.1998, 98/19/0075).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190094.X02

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten