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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnung - Ausführungen dazu, dass die mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Regelungen betreffend die wechselseitigen Bedingungen für das Funktionieren der Portierung von Diensterufnummern im öffentlichen Interesse liegen; dieses ist im Hinblick auf die Wichtigkeit solcher Maßnahmen für die Herstellung eines funktionsfähigen Marktes als zwingend im Sinne des § 30 Abs 2 erster Satz VwGG anzusehen. Es steht der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung entgegen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000030052.A01Im RIS seit
21.12.2000