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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - Im Hinblick auf die Bindungswirkung des angefochtenen Feststellungsbescheides betreffend die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in einem allfälligen Verwaltungsverfahren betreffend die Nichtigerklärung erteilter Genehmigungen gemäß § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG iVm § 3 Abs. 7 UVP-G geht der VwGH im vorliegenden Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorläufig von der Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Parteien und von der Aufschiebungstauglichkeit der eben erwähnten Bescheidwirkungen aus. Voraussetzung für eine Aufschiebung dieser Wirkungen wäre allerdings, dass der angefochtene Bescheid durch diese Bescheidwirkungen in unverhältnismäßiger Weise nachteilig die Interessen der Bf berühren würde. Ein derartiger unverhältnismäßiger, den Bf drohender Nachteil ist - bei Abwägung der im UVP-Verfahren wahrzunehmenden öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der Bf - im vorliegenden Fall weder auf Grund des Antragsvorbringens noch auf Grund des Inhaltes des angefochtenen Bescheides - dessen Rechtmäßigkeit in dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren nicht zu prüfen ist - erkennbar, daher Nichtstattgebung.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Unverhältnismäßiger Nachteil VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000030060.A01Im RIS seit
17.11.2004