RS Vwgh 2000/9/14 99/21/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;

Rechtssatz

Es ist Sache des Fremden, von sich aus (initiativ) zu beweisen, dass er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge (Hinweis E 24.3.2000, 98/21/0444).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999210228.X02

Im RIS seit

03.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten