RS Vwgh 2000/9/14 97/21/0491

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Veröffentlicht am 14.09.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §68 Abs2;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §70 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wurde die belBeh (die Sicherheitsdirektion) bei ihrer Entscheidung (betreffend Herabsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes gem § 68 Abs 2 AVG) nicht als Rechtsmittelbehörde tätig, so kommt die für Berufungen geltende Beschränkung des Instanzenzuges gem § 70 Abs 1 FrG 1993 nicht zum Tragen. Der Rechtszug geht vielmehr in einem solchen Fall - da dieser vom Gesetz nicht ausgeschlossen wird - an den Bundesminister für Inneres (Hinweis B 13.11.1996, 95/21/1181).

Schlagworte

Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997210491.X01

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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