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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Wurde die belBeh (die Sicherheitsdirektion) bei ihrer Entscheidung (betreffend Herabsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes gem § 68 Abs 2 AVG) nicht als Rechtsmittelbehörde tätig, so kommt die für Berufungen geltende Beschränkung des Instanzenzuges gem § 70 Abs 1 FrG 1993 nicht zum Tragen. Der Rechtszug geht vielmehr in einem solchen Fall - da dieser vom Gesetz nicht ausgeschlossen wird - an den Bundesminister für Inneres (Hinweis B 13.11.1996, 95/21/1181).
Schlagworte
InstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997210491.X01Im RIS seit
15.01.2001