RS Vwgh 2000/9/14 2000/21/0135

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Veröffentlicht am 14.09.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992;
AVG §1;
AVG §56;
VwRallg;

Rechtssatz

Die im vorliegenden Fall erfolgte Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Aufenthaltsberechtigung durch die Beh erster Instanz mangels Feststellungsinteresses ändert nichts daran, dass diese Beh nicht im Namen des Landeshauptmannes von Vorarlberg als "Aufenthaltsbehörde" hätte entscheiden dürfen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Zurechnung von Organhandlungen sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000210135.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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