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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992;Rechtssatz
Die im vorliegenden Fall erfolgte Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Aufenthaltsberechtigung durch die Beh erster Instanz mangels Feststellungsinteresses ändert nichts daran, dass diese Beh nicht im Namen des Landeshauptmannes von Vorarlberg als "Aufenthaltsbehörde" hätte entscheiden dürfen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Zurechnung von Organhandlungen sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000210135.X01Im RIS seit
11.07.2001