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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Fremder kann die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gem § 56 Abs 2 FrG 1997 längstmöglich für den Zeitraum eines Jahres erreichen. Der Beginn dieser Frist ist stets mit dem Einlangen des Antrages bei der Beh anzusetzen. Ist dieser Zeitraum bereits verstrichen, so kann auch die Aufhebung eines Bescheides, mit dem ein Abschiebungsaufschub versagt wurde, an der Rechtsstellung des Fremden nichts ändern (Hinweis B 9.9.1999, 98/21/0332; B 24.3.2000, 99/21/0199). Im vorliegenden Fall hatte die Beh einen Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes für den Zeitraum vom 13.12.1999 bis zum 13.12.2000 zu beurteilen. Indem sie diesen Antrag zur Gänze unter Berufung auf die bereits erfolgte Abweisung des Antrages vom 4.8.1999 zurückwies, maß sie ihrem Vorbescheid eine - die meritorische Entscheidung hindernde - Wirkung über den 4.8.2000 hinaus bei. Sie verkannte dabei, dass dieser Vorbescheid vor dem Hintergrund der angeführten Beschlüsse des VwGH jedenfalls für jenen Teil des Antrages, mit dem ein Abschiebungsaufschub für einen nach diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum begehrt wurde, keine solche Wirkung mehr entfalten konnte.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000210087.X01Im RIS seit
11.07.2001