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E1ENorm
11992E052 EGV Art52;Rechtssatz
Die Abgabepflicht nach § 28 Bgld TourismusG 1992 greift nur ein, wenn eine Wohnung nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern außerhalb eines Gastgewerbebetriebes überwiegend zu Aufenthalten während des Wochenendes oder Urlaubes oder sonst nur zeitweilig für nicht berufliche Zwecke benutzt wird. Die Abgabepflicht ist daher nicht gegeben, wenn die Wohnung einem der in Art 52 Abs 2 EGV (jetzt Art 43 Abs 2 EG) genannten Zwecke dient (insb kommt es bei Fehlen des Merkmals des § 28 Abs 2 Z 1 Bgld TourismusG 1992 auf das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes in der Gemeinde nicht mehr an, da die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 3 kumulativ vorliegen müssen; fehlt es bereits an der Voraussetzung der Z 1, ist es unerheblich, ob der Betreffende in der Gemeinde einen Hauptwohnsitz hat oder nicht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170007.X01Im RIS seit
23.01.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013