RS Vfgh 2001/3/9 G267/99 ua

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Veröffentlicht am 09.03.2001
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §99 Abs6 lita
VStG §1 Abs2

Leitsatz

Sachliche Rechtfertigung der Unterscheidung zwischen Verkehrsunfällen mit Personenschaden und solchen mit (bloßem) Sachschaden bei der Entscheidung über das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung; Absehen von der Bestrafung bei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung in bestimmten Fällen mangels general- oder spezialpräventiver Gründe im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum

Rechtssatz

Zulässigkeit der Anträge auf Aufhebung des §99 Abs6 lita StVO 1960, idF 13. StVO-Nov, BGBl. Nr. 105/1986.

Gemäß §1 Abs2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Da diese Rechtslage in den Anlaßfällen durch die Novelle BGBl. I 1999/134 nicht günstiger gestaltet wurde, ist es offenkundig, daß der UVS Vbg. die angefochtene Gesetzesbestimmung in den Anlaßfällen anzuwenden hat.

Da nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes der Umstand, daß eine Gesetzesstelle bereits außer Kraft getreten ist, die Zulässigkeit eines Antrages eines Gerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates nicht ausschließt, wenn in ihm begehrt wird, die betreffende Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufzuheben (vgl. VfSlg. 10819/1986, 13393/1993, 15116/1998), ist auch insofern die Zulässigkeit der Anträge gegeben.

Keine Gleichheitswidrigkeit des §99 Abs6 lita StVO 1960, idF 13. StVO-Nov, BGBl. Nr. 105/1986.

Der Verfassungsgerichtshof erachtet es für sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber an die vom Täter geschaffene besondere - und bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden typischerweise in höherem Maße vorhandene - Gefahrensituation anknüpft und nur für bestimmte Fälle, nämlich bei Vorliegen der in §99 Abs6 lita StVO 1960 angeführten Voraussetzungen anordnet, daß eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, daß er unter gewissen Voraussetzungen eine Bestrafung von Übertretungen der StVO 1960 weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen für erforderlich hält. Im Hinblick auf den Regelungszweck der StVO 1960, nämlich der Vermeidung besonderer Gefahrenmomente zum Schutz der Gesundheit und des Lebens aller Verkehrsteilnehmer, ist die Unterscheidung nach der durchschnittlichen Gefährlichkeit von Übertretungen der StVO 1960 ausreichend sachliche Rechtfertigung auch dafür, die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit einer Person dann nicht auszuschließen, wenn sie eine solch besondere Gefahrensituation (auch) für sich selbst geschaffen hat.

Sofern den in §4 Abs5 StVO 1960 genannten Anforderungen Genüge getan wird, kann der Gesetzgeber auf verwaltungsstrafrechtliche Folgen verzichten. Diese mit dem unterschiedlichen Gefahrenmoment bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden und Verkehrsunfällen mit bloßem Sachschaden begründbare Vorgangsweise des Gesetzgebers ist sachlich gerechtfertigt und liegt in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum.

Entscheidungstexte

  • G 267/99 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.03.2001 G 267/99 ua

Schlagworte

Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Straßenpolizei, Verkehrsunfall, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G267.1999

Dokumentnummer

JFR_09989691_99G00267_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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