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L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SalzburgNorm
B-VG Art7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0201 E 18. September 2000 99/17/0289 E 18. September 2000Rechtssatz
Nach österreichischem Recht ist auch der Inhaber einer ausländischen Bewilligung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen "Zulassungsbesitzer". Der Inhalt des Begriffes ist Art II der FAGNov 1986 entnommen und daher mit dieser übereinstimmend auszulegen. Diese hatte wiederum als Vorbild § 103 Abs 2 KFG idF der 7. KFG-Novelle. Der Begriff "Zulassungsbesitzer" ist daher kraftfahrrechtlich zu verstehen. Auf Grund des § 82 und des § 86 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen und die Entziehung der Rechte aus einem ausländischen Zulassungsschein ist es unzweifelhaft, dass der Inhaber einer in diesen Bestimmungen genannten ausländischen Zulassung auch Zulassungsbesitzer iSd § 103 Abs 2 KFG (Hinweis E 27.6.1997, 97/02/0220) und damit auch im Sinne der parkgebührenrechtlichen Vorschriften ist. Eine andere Auslegung erschiene auch unsachlich. (Hier: Bestrafung des handelsrechtlichen Geschäftsführers des Zulassungsbesitzers, einer Mietwagen-GmbH mit Sitz in Deutschland und somit als gem § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person nach § 7 Abs 4 iVm § 7 Abs 1 Salzburger ParkgebührenG 1989)
Landes- und Gemeindeabgaben (Parkgebühren Slbg)
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170192.X02Im RIS seit
11.07.2001