RS Vwgh 2000/9/18 95/17/0179

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Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

L37059 Anzeigenabgabe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
16/01 Medien

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs2;
MedienG §1 Abs1 Z6;
MedienG §1 Abs1 Z8;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem Medieninhaber (Verleger) wird, zumeist in Abgrenzung zum Herausgeber, derjenige verstanden, der Einfluss auf die wirtschaftliche Gestion des Unternehmens hat und dem die Vorteile aus den Anzeigeneinnahmen zukommen. Dem gegenüber ist die Stellung des Herausgebers dadurch gekennzeichnet, dass er die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt (Hinweis Hartmann/Rieder, Kommentar zum Mediengesetz, 8), ihm also die so genannte "Richtlinienkompetenz" zukommt. Seiner Funktion entspricht es, für das Unternehmen eines anderen - nämlich des Medieninhabers - in leitender Stellung zu wirken. Seine wirtschaftliche Stellung hängt von der Vertragslage im einzelnen Fall ab (Hinweis VfGH E 13. 10. 1993, VfSlg 13583/1993 = ÖStZB 1994, 441, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH; Entscheidung des OGH vom 23.5.1989, 4 Ob 63/89 = MR 1989, 183).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7VwRallg7 Medieninhaber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170179.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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