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L37059 Anzeigenabgabe WienNorm
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;Rechtssatz
Unter dem Medieninhaber (Verleger) wird, zumeist in Abgrenzung zum Herausgeber, derjenige verstanden, der Einfluss auf die wirtschaftliche Gestion des Unternehmens hat und dem die Vorteile aus den Anzeigeneinnahmen zukommen. Dem gegenüber ist die Stellung des Herausgebers dadurch gekennzeichnet, dass er die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt (Hinweis Hartmann/Rieder, Kommentar zum Mediengesetz, 8), ihm also die so genannte "Richtlinienkompetenz" zukommt. Seiner Funktion entspricht es, für das Unternehmen eines anderen - nämlich des Medieninhabers - in leitender Stellung zu wirken. Seine wirtschaftliche Stellung hängt von der Vertragslage im einzelnen Fall ab (Hinweis VfGH E 13. 10. 1993, VfSlg 13583/1993 = ÖStZB 1994, 441, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH; Entscheidung des OGH vom 23.5.1989, 4 Ob 63/89 = MR 1989, 183).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7VwRallg7 MedieninhaberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170179.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.03.2013