RS Vwgh 2000/9/18 2000/17/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2000
beobachten
merken

Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
LAO NÖ 1977 §189;
LAO NÖ 1977 §67 Abs3;
LAO NÖ 1977 §69;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die in § 17 Abs 4 AVG gebrauchte Wendung bedeutet, dass die umschriebene Maßnahme, nämlich die Verweigerung der Akteneinsicht in einem anhängigen Verfahren eine nur das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des § 63 Abs 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Die Ablehnung des Begehrens einer Akteneinsicht im Zuge eines Verwaltungsverfahrens ist somit kein Bescheid. Vermeint eine Partei, dass ihr die begehrte Akteneinsicht zu Unrecht verweigert wurde und diese Verweigerung zur Erlassung eines rechtswidrigen Bescheides geführt hat, so kann sie diesen Bescheid mit Berufung bzw (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) mit Beschwerde vor dem VwGH anfechten und hiebei ihre Einwendungen gegen die Verweigerung der Akteneinsicht als Grund für die Gesetzwidrigkeit des Bescheides geltend machen (Hinweis E 12.7.1950, 1499/49, VwSlg 1623 A/1950). Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahren ist eine Verfahrensordnung, die keinen Bescheid darstellt, mag sie auch in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sein. Diese zu § 17 Abs 4 AVG geprägte Judikatur ist auch auf die Akteneinsicht gemäß § 67 NÖ LAO anzuwenden, ordnet doch § 67 Abs 3 NÖ LAO gerade das ausdrücklich an, was § 17 Abs 4 AVG nach der hier wiedergegebenen herrschenden Auffassung bedeutet.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170052.X02

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten