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10 VerfassungsrechtNorm
StGG Art12 / VersammlungsrechtLeitsatz
Verletzung im Versammlungsrecht durch Verhängung einer Geldstrafe gegen den ausländischen Veranstalter einer Tierschutzkundgebung mangels rechtsförmlicher Entscheidung über die angezeigte Versammlung vor Erlassung des StrafbescheidesRechtssatz
Der Beschwerdeführer als schweizer Staatsangehöriger vermag sich auf die Verfassungsbestimmung des Art12 StGG nicht zu berufen. Für ihn kommt Art11 EMRK zum Tragen.
Die Erlassung eines Strafbescheides setzt voraus, daß das Verfahren nach dem Versammlungsgesetz sowohl seitens der Behörde als auch seitens der Veranstalter ausgeschöpft wurde. Die Behörde hätte im Wissen um die Staatsangehörigkeit des Veranstalters (Leiters) über die Versammlungsanzeige im vorliegenden Fall bescheidmäßig entscheiden müssen, da der Beschwerdeführer keine Zweifel darüber ließ, daß er persönlich als Leiter der Versammlung auftreten werde.
Schlagworte
VersammlungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B333.1999Dokumentnummer
JFR_09989691_99B00333_01