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L37059 Anzeigenabgabe WienNorm
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs2;Rechtssatz
Nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs 1 Z 8 MedienG ist der Begriff des Medieninhabers (Verlegers) - unter anderem - dadurch gekennzeichnet, dass er das Medienunternehmen (§ 1 Abs 1 Z 6 MedienG) oder einen Mediendienst betreibt. Es kommt also darauf an, dass er diese Tätigkeit auf seine Rechnung besorgt und die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das Unternehmen hat (Hinweis Hartmann/Rieder, Kommentar zum Mediengesetz, 7).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7VwRallg7 MedieninhaberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170179.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.03.2013