RS Vwgh 2000/9/18 2000/17/0042

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Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Gem § 42 Abs 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Ansehung des Nachlassantrages die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, insoweit er den Nachlassantrag als unbegründet abwies, fällt uno actu und rückwirkend auch die Voraussetzung für die Entscheidung über den Eventualantrag auf Stundung (nämlich das Vorliegen einer dem Hauptantrag nicht stattgebenden Entscheidung) weg (Hinweis E 5.5.2000, 98/19/0251 bis 0268, Seite 20). Auf Grund der Rückwirkung des aufhebenden Erkenntnisses in Ansehung des Antrages auf Nachlass der Gerichtskosten ist nun davon auszugehen, dass es der belBeh mangels Abweisung dieses Antrages an einer Zuständigkeit zur inhaltlichen Behandlung des eventualiter gestellten Stundungsantrages fehlte (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 8a zu § 13 AVG).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170042.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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