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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Rechtssatz
Gem § 42 Abs 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Ansehung des Nachlassantrages die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, insoweit er den Nachlassantrag als unbegründet abwies, fällt uno actu und rückwirkend auch die Voraussetzung für die Entscheidung über den Eventualantrag auf Stundung (nämlich das Vorliegen einer dem Hauptantrag nicht stattgebenden Entscheidung) weg (Hinweis E 5.5.2000, 98/19/0251 bis 0268, Seite 20). Auf Grund der Rückwirkung des aufhebenden Erkenntnisses in Ansehung des Antrages auf Nachlass der Gerichtskosten ist nun davon auszugehen, dass es der belBeh mangels Abweisung dieses Antrages an einer Zuständigkeit zur inhaltlichen Behandlung des eventualiter gestellten Stundungsantrages fehlte (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 8a zu § 13 AVG).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170042.X02Im RIS seit
11.07.2001