RS Vwgh 2000/9/18 2000/17/0039

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Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §55 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0040 2000/17/0068

Rechtssatz

Die Stellung von Beweisanträgen im Berufungsverfahren kann grundsätzlich nicht als ein Verschulden iSd § 55 Abs 3 VwGG angesehen werden. Selbst dann aber, wenn das allenfalls durchzuführende Beweisverfahren derart umfangreich gewesen sein sollte, dass seine Durchführung innerhalb der Entscheidungsfrist unmöglich gewesen wäre (der Bf bestreitet dies in seiner Äußerung), bringt doch die belBeh nicht vor, dass sie mit allfälligen Beweisaufnahmen rechtzeitig (oder überhaupt vor Ablauf der Frist) begonnen hätte. Schon deshalb kann ein ausschließliches Verschulden des Bf nicht vorliegen (Hinweis B 30.8.1999, 99/17/0168).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170039.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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