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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §55 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0040 2000/17/0068Rechtssatz
Die Stellung von Beweisanträgen im Berufungsverfahren kann grundsätzlich nicht als ein Verschulden iSd § 55 Abs 3 VwGG angesehen werden. Selbst dann aber, wenn das allenfalls durchzuführende Beweisverfahren derart umfangreich gewesen sein sollte, dass seine Durchführung innerhalb der Entscheidungsfrist unmöglich gewesen wäre (der Bf bestreitet dies in seiner Äußerung), bringt doch die belBeh nicht vor, dass sie mit allfälligen Beweisaufnahmen rechtzeitig (oder überhaupt vor Ablauf der Frist) begonnen hätte. Schon deshalb kann ein ausschließliches Verschulden des Bf nicht vorliegen (Hinweis B 30.8.1999, 99/17/0168).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170039.X01Im RIS seit
03.04.2001