RS Vwgh 2000/9/18 95/17/0426

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

L37303 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Niederösterreich
L74003 Fremdenverkehr Tourismus Niederösterreich
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

TourismusG NÖ 1991 §13 Abs2 idF 7400-1;
UStG 1972 §3 Abs11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0231 E 22. September 1998 RS 3 (hier: Tätigkeit eines Rechtsanwaltes)

Stammrechtssatz

Aus § 13 Abs 2 NÖ TourismusG 1991 ergibt sich, daß bei der Berechnung des Interessentenbeitrages nur jene Umsätze herangezogen werden können, die "innerhalb der Gemeinde" erzielt werden. Für die Bestimmung, welche Umsätze "innerhalb der Gemeinde" erzielt werden, hat der VwGH bei vergleichbaren Verweisen in den Abgabengesetzen der Länder auf das UStG 1972 die zum UStG 1972 entwickelten Grundsätze betreffend den Ort der Lieferung oder Leistung herangezogen (Hinweis:

E 10.11.1995, 94/17/0219; E 20.12.1996, 96/17/0451). Für die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders war nach § 3 Abs 11 UStG 1972 darauf abzustellen, wo der Unternehmer tätig wurde bzw wo die wesentlichen Bedingungen für den Erfolg gesetzt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170426.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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