Index
L34007 Abgabenordnung TirolNorm
AVG §22;Rechtssatz
Auch die Zustellung eines Bescheides ist nicht zwingend mit Zustellnachweis vorzunehmen (Hinweis für den Bereich der Sozialversicherung B 8.12.1949, 1824/48, VwSlg 1141A/1949; für die Bodenreform betreffend die Frage, ob zu eigenen Handen zuzustellen wäre, E 3.2.1987, 87/07/0005; E 27.2.1991, 90/04/0187, in dem es um die Zustellung eines Bescheides betreffend die Handelskammerumlage ging; der VwGH hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts im Zusammenhang mit der Lösung der Frage, wann der Bescheid zugestellt worden war, auf, ohne am Umstand, dass eine Zustellung ohne Zustellnachweis erfolgt war, Anstoß zu nehmen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997170149.X01Im RIS seit
05.02.2001