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55 WirtschaftslenkungNorm
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §6;Rechtssatz
Die MilchGarantiemengenV 1995 enthält keine Regelungen über eine Aufteilung einer Referenzmenge, wenn bei Beendigung eines Pachtverhältnisses nicht ein Betrieb im Sinne der MilchGarantiemengenV 1995, dem eine Referenzmenge zusteht, sondern nur Teile eines Betriebes zurückerstattet werden, dem eine einheitliche Referenzmenge zusteht, die aber keinen selbständigen Betrieb iSd § 6 der MilchGarantiemengenV 1995 ausmachen. Nach der MilchGarantiemengenV 1995 ist somit ein Übergang einer Referenzmenge bzw eines Teils einer Referenzmenge bei Beendigung eines Pachtverhältnisses, anlässlich dessen nicht ein selbständiger Betrieb zurückgestellt wird, nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998170045.X02Im RIS seit
27.04.2001