Index
L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §289;Rechtssatz
Ist die Berufung nicht zurückzuweisen, so ist es Aufgabe der Berufungsbehörde, in der Sache zu entscheiden, dh neuerlich zu entscheiden, und zwar so zu entscheiden, als ob die Sache erstmals nach den für sie geltenden materiell rechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde (Reformation). Es ist über die Berufung ohne Rücksicht auf die Ergebnisse des Erstbescheides oder der Berufungsvorentscheidung abzusprechen. Die Berufungsbehörde ist demnach nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihre Entscheidung originär neu zu gestalten. Das Ergebnis ihrer Entscheidung kann von dem der vorangehenden Bescheide abweichen, sie kann diese in jede Richtung abändern, aufheben oder aber bestätigen (Hinweis Stoll BAO-Kommentar, 2793 zu § 289 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998170206.X01Im RIS seit
17.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009