RS Vfgh 2001/3/10 G69/01 ua

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Veröffentlicht am 10.03.2001
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Index

37 Geld-, Währungs-und Kreditrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
EG (bis 2000 EG-Vertrag) Art234
InvestmentfondsG §42 Abs4
VfGG §85 Abs2 / Allg

Leitsatz

Keine Stattgabe für Anträge von Kreditinstituten auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehbarkeit der im Investmentfondsgesetz normierten Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer auch für Depots ausländischer Wertpapiere bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die von den Antragstellern eingebrachten Individualanträge; keine aus dem Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht abzuleitende diesbezügliche Verpflichtung

Rechtssatz

Im innerstaatlichen Recht ist für das Verfahren nach Art140 B-VG die Erlassung einer einstweiligen Anordnung weder gegenüber den Antragstellern nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG noch gegenüber der Allgemeinheit vorgesehen; die Befugnis dazu läßt sich auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des §85 VfGG herleiten (VfSlg 13706/1994).

Anders als bei der Entscheidung der Präjudizialitätsfrage in von Amts wegen eingeleiteten Normenprüfungsverfahren kann ein Individualantrag nur dann als zulässig angesehen werden, wenn feststeht, daß der Anwendung der bekämpften Norm nicht unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht entgegensteht (siehe zB E v 15.03.00, G46/98).

Im Rahmen der Prüfung dieser Prozeßvoraussetzung für ein Verfahren, das der Sache nach Fragen des innerstaatlichen Verfassungsrechtes betrifft, kann somit die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität bzw -widrigkeit eine Rolle spielen.

Nur im Zusammenhang mit der Klärung dieser Frage kann aber aus dem Gemeinschaftsrecht für die Gewährung von Provisorialrechtsschutz, der seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Wirkungen einer Endentscheidung in der Sache vorab zu sichern, nicht jedoch das endgültige Prozeßziel vorwegzunehmen, weder eine Berechtigung noch gar eine Verpflichtung hergeleitet werden.

Da im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner Zuständigkeit wahrzunehmenden Rechtswidrigkeiten die Gewährung von Provisorialrechtsschutz im vorliegenden Fall bei keiner denkbaren Konstellation der Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht im Rahmen einer dem Gerichtshof obliegenden Sachentscheidung dient, erweisen sich die darauf gerichteten Anträge als unzulässig.

Entscheidungstexte

  • G 69/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.03.2001 G 69/01 ua

Schlagworte

EU-Recht, Kreditwesen, Rechtsschutz, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahren, VfGH / Verfügung einstweilige, VfGH / Wirkung aufschiebende, Analogie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G69.2001

Dokumentnummer

JFR_09989690_01G00069_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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