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E3R E03605600Norm
31992R3950 ZusatzabgabeV Milchsektor Art7;Rechtssatz
§ 7 MilchGarantiemengenV 1995 regelt den Fall der Verpachtung eines Betriebes an mehrere Pächter, also einen Sonderfall der Verpachtung. Aus § 7 Abs 5 MilchGarantiemengenV 1995 kann der Grundsatz entnommen werden, dass mit Beendigung des Pachtverhältnisses die Referenzmenge wieder auf den Verpächter übergeht. Die Rechtslage nach der MilchGarantiemengenV 1995, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblich ist, steht insoweit im Einklang mit der Rechtslage auf Gemeinschaftsebene, als auch Art 7 Verordnung 92/3950/EWG nicht eine Regelung hinsichtlich des Übergangs von Referenzmengen in Fällen, in denen nach Beendigung eines Pachtverhältnisses kein selbständiger Betrieb zurückgestellt wird, erfordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998170045.X04Im RIS seit
27.04.2001