RS Vwgh 2000/9/18 2000/17/0130

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Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1976 §20 Abs1 idF 1988/033;
BauO OÖ 1976 §20 Abs4 idF 1998/033;
B-VG Art7;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber der Oberösterreichischen Bauordnungsnovelle 1988 ließ in § 20 Abs 1 OÖ BauO 1976 die Voraussetzung, dass die öffentliche Verkehrsfläche im Bebauungsplan ausgewiesen sein müsse, entfallen. Aus den Materialien (Hinweis L-250/1-XXIII) und § 20 Abs 4 OÖ BauO 1976 in der Fassung dieser Novelle, wo bei Regelung der anrechenbaren Breite ausdrücklich auf Fälle nicht bestehender Bebauungspläne Bezug genommen wird, ergibt sich unzweifelhaft, dass er sie auch entfallen lassen wollte. Durch den Entfall der in Rede stehenden Voraussetzung sollte eine Gleichbehandlung sämtlicher Bauplätze erzielt werden, die durch eine von der Gemeinde errichtete öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werden. Diese Auslegung des § 20 Abs 1 OÖ BauO 1976 führt auch nicht zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis. Der VwGH teilt die in den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien vertretene Beurteilung, wonach es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liegt, die Anspruchsvoraussetzungen für den Beitrag zu den Kosten der Erwerbung von Grundflächen einerseits und jene für den Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen andererseits verschieden zu gestalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170130.X01

Im RIS seit

23.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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