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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §20 Abs1 idF 1988/033;Rechtssatz
Der Gesetzgeber der Oberösterreichischen Bauordnungsnovelle 1988 ließ in § 20 Abs 1 OÖ BauO 1976 die Voraussetzung, dass die öffentliche Verkehrsfläche im Bebauungsplan ausgewiesen sein müsse, entfallen. Aus den Materialien (Hinweis L-250/1-XXIII) und § 20 Abs 4 OÖ BauO 1976 in der Fassung dieser Novelle, wo bei Regelung der anrechenbaren Breite ausdrücklich auf Fälle nicht bestehender Bebauungspläne Bezug genommen wird, ergibt sich unzweifelhaft, dass er sie auch entfallen lassen wollte. Durch den Entfall der in Rede stehenden Voraussetzung sollte eine Gleichbehandlung sämtlicher Bauplätze erzielt werden, die durch eine von der Gemeinde errichtete öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werden. Diese Auslegung des § 20 Abs 1 OÖ BauO 1976 führt auch nicht zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis. Der VwGH teilt die in den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien vertretene Beurteilung, wonach es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liegt, die Anspruchsvoraussetzungen für den Beitrag zu den Kosten der Erwerbung von Grundflächen einerseits und jene für den Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen andererseits verschieden zu gestalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170130.X01Im RIS seit
23.01.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009