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55 WirtschaftslenkungNorm
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §6;Rechtssatz
§ 6 MilchGarantiemengenV 1995 erfasst auch den Fall, in dem ein "Betrieb" insofern aus verschiedenen früheren Betrieben oder Teilen von Betrieben entstanden ist, als es für die einzelnen Teile (die nun in "Betriebe" aufgeteilt werden) "vor der gemeinsamen Bewirtschaftung" "bestehende" Einzelrichtmengen bzw Referenzmengen gegeben haben kann. Mangels einer weiteren, spezielleren Vorschrift ist davon auszugehen, dass § 6 MilchGarantiemengenV 1995 auch auf Fälle wie den Beschwerdefall angewendet werden kann, in dem vor der "gemeinsamen Bewirtschaftung" nicht eine Referenzmenge bestand, sondern (nach den seinerzeit geltenden Vorschriften des MOG) eine Einzelrichtmenge zustand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998170045.X03Im RIS seit
27.04.2001