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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51e Abs3;Rechtssatz
Die vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat versäumte Verhandlung kann und darf vom VwGH nicht nachgeholt werden, steht diesem Gerichtshof doch nur eine nachprüfende Kontrolle zu.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998170019.X02Im RIS seit
05.02.2001