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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §279 Abs2;Rechtssatz
Eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz unter Aufhebung der von dieser getroffenen Entscheidung ist nach der NÖ LAO nicht vorgesehen. Um Verzögerungen in der Durchsetzung berechtigter Rechtsschutzansprüche zu vermeiden, hat die Berufungsbehörde den gesetzlichen Auftrag, über zulässige und rechtzeitige Berufungen grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden, also stets eine meritorische Entscheidung zu fällen. Eine kassatorische Entscheidung zum Zweck der Durchführung eines neuerlichen erstinstanzlichen Verfahrens ist im Abgabenverfahrensrecht nicht vorgesehen. Ein derartiger Aufhebungsbescheid wäre unzulässig und damit rechtswidrig. Erachtet die Berufungsbehörde die Ermittlung des Sachverhaltes als mangelhaft, wurden die notwendigen Erhebungen nicht durchgeführt, sind Ergänzungen der Entscheidungsgrundlagen im Tatsachenbereich geboten, so hat die Berufungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen. Sie kann dabei nach § 209 Abs 2 NÖ LAO die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde erster Instanz vornehmen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998170206.X03Im RIS seit
17.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009