RS Vwgh 2000/9/18 98/17/0206

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Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279 Abs2;
BAO §289;
LAO NÖ 1977 §209 Abs2;
LAO NÖ 1977 §213;

Rechtssatz

Eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz unter Aufhebung der von dieser getroffenen Entscheidung ist nach der NÖ LAO nicht vorgesehen. Um Verzögerungen in der Durchsetzung berechtigter Rechtsschutzansprüche zu vermeiden, hat die Berufungsbehörde den gesetzlichen Auftrag, über zulässige und rechtzeitige Berufungen grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden, also stets eine meritorische Entscheidung zu fällen. Eine kassatorische Entscheidung zum Zweck der Durchführung eines neuerlichen erstinstanzlichen Verfahrens ist im Abgabenverfahrensrecht nicht vorgesehen. Ein derartiger Aufhebungsbescheid wäre unzulässig und damit rechtswidrig. Erachtet die Berufungsbehörde die Ermittlung des Sachverhaltes als mangelhaft, wurden die notwendigen Erhebungen nicht durchgeführt, sind Ergänzungen der Entscheidungsgrundlagen im Tatsachenbereich geboten, so hat die Berufungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen. Sie kann dabei nach § 209 Abs 2 NÖ LAO die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde erster Instanz vornehmen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998170206.X03

Im RIS seit

17.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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