RS Vwgh 2000/9/18 96/17/0255

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Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1014;
BauO OÖ 1994 §18 Abs1;
BauO OÖ 1994 §18 Abs2;

Rechtssatz

Der Grunderwerb für eine öffentliche Verkehrsfläche erfolgt durch die Gemeinde im Interesse des Eigentümers jener Grundflächen, die durch die öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werden; diesem wird gem § 18 Abs 2 OÖ BauO 1994 auch die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages auferlegt. Es sind daher alle jene Kosten der Gemeinde in Anschlag zu bringen, die ihr bei sorgsamer Erfüllung dieser Aufgaben erwachsen sind (vgl § 1014 ABGB). (Hier:

Die Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten des bezirksgerichtlichen Enteignungsentschädigungsverfahrens sind als Kosten iSd § 18 Abs 1 OÖ BauO 1994 anzusehen, die der Gemeinde beim Grunderwerb erwachsen sind.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170255.X01

Im RIS seit

05.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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