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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1014;Rechtssatz
Der Grunderwerb für eine öffentliche Verkehrsfläche erfolgt durch die Gemeinde im Interesse des Eigentümers jener Grundflächen, die durch die öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werden; diesem wird gem § 18 Abs 2 OÖ BauO 1994 auch die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages auferlegt. Es sind daher alle jene Kosten der Gemeinde in Anschlag zu bringen, die ihr bei sorgsamer Erfüllung dieser Aufgaben erwachsen sind (vgl § 1014 ABGB). (Hier:
Die Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten des bezirksgerichtlichen Enteignungsentschädigungsverfahrens sind als Kosten iSd § 18 Abs 1 OÖ BauO 1994 anzusehen, die der Gemeinde beim Grunderwerb erwachsen sind.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996170255.X01Im RIS seit
05.02.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009