Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Qualifizierung eines - nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich bewirtschafteten, jedoch bisher in diesem Sinne genutzten - Grundstücks als land- und forstwirtschaftliches Grundstück iSd Tir GVG 1996; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wegen Verletzung einer Vorlageverpflichtung; Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität von grundverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungswesentlichRechtssatz
Bei der Landes-Grundverkehrskommission (LGVK) handelt es sich, wenn und soweit gegen deren Entscheidung eine Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben ist - solches trifft hier zu (vgl §28 Abs7 Tir GVG 1996) -, um ein Gericht im Sinne des Abs3 des Art234 EG.
Die die Genehmigungspflicht von Grundstücken betreffenden Regelungen des Tir GVG 1996 (§4 ff betr land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bzw §9 ff betr Baugrundstücke) waren im Feststellungsverfahren, ob es sich um ein land- und forstwirtschaftliches oder um ein Baugrundstück handelt, von der Behörde nicht anzuwenden. Die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität von grundverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren schlechthin war somit im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungswesentlich und konnte daher keine Vorlagepflicht der LGVK begründen.
Unzutreffend ist auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß jede Art von Genehmigungsverfahren gegen Gemeinschaftsrecht verstoße und bereits die Unterscheidung in land- und forstwirtschaftliche Grundstücke einerseits und Baugrundstücke andererseits "gegen elementare Säulen von EU-Recht verstößt".
Keine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Qualifizierung eines - nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich bewirtschafteten, jedoch bisher in diesem Sinne genutzten - Grundstücks als land- und forstwirtschaftliches Grundstück iSd §2 Abs1 Tir GVG 1996.
Allein durch die (absichtliche) Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines bisher in diesem Sinne genutzten Grundstücks geht die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück nicht verloren (mit Judikaturhinweisen; vgl auch ausdrücklich §2 Abs1 4. Satz Tir GVG 1996).
Schlagworte
EU-Recht, Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1688.1998Dokumentnummer
JFR_09989686_98B01688_01