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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/17/0336 E 18. Oktober 1999 RS 3Stammrechtssatz
§ 79 Abs 2 MOG trat nach § 91c Abs 1 Z 4 MOG idF BGBl Nr 969/1993 mit 1.1.1994 in Kraft. Diese Novelle enthält keine Bestimmung, der zufolge die Vorschrift auf frühere Zeiträume anzuwenden wäre. Demnach ist § 79 Abs 2 MOG nur auf Abgabenzeiträume ab dem 1.1.1994 anzuwenden. Die Rückforderung hat im Falle des Entstehens des Abgabenanspruches vor dem 1.1.1994 gegenüber dem Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb zu erfolgen (Hinweis E 26.5.1997, 96/17/0459).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997170457.X01Im RIS seit
27.07.2001