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21/05 BörseNorm
BörseG 1989 §2 Abs1;Rechtssatz
Bei der Wiener Börsekammer handelte es sich gemäß § 2 Abs 1 BörseG 1989, BGBl Nr 555, um eine durch Bundesgesetz eingerichtete juristische Person des öffentlichen Rechts (der die Leitung und Verwaltung einer Börse oblag), die jedoch nicht unter den Ausnahmekatalog des Art II Abs 2 lit B Z 31 EGVG, im Besonderen nicht unter den Begriff der "gesetzlichen beruflichen Vertretungen" im Sinne dieser Bestimmung zu subsumieren ist. Zwar ist davon auszugehen, dass es sich bei der Wiener Börsekammer um eine Form der Selbstverwaltung (im weiteren Sinn) handelte, jedoch fehlte es an dem Element der beruflichen Vertretung. Gem § 2 Abs 2 BörseG 1989 hatte die Börsekammer die ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen. Im Vordergrund stand daher das Interesse an einem reibungslosen Funktionieren des Wertpapierhandels, nicht jedoch die Vertretung der Interessen eines bestimmten Berufsstandes bzw einer bestimmten Berufsgruppe. Aus diesem Grund ist daher die Anwendbarkeit des AVG durch die Wiener Börsekammer zu bejahen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170103.X01Im RIS seit
15.01.2001