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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BauO OÖ 1976 §20 Abs1 idF 1988/033;Rechtssatz
Nach § 3 Abs 1 OÖ LAO entsteht der Abgabenanspruch grundsätzlich, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Dies ist gem § 20 Abs 1 OÖ BauO 1976 vorliegendenfalls die im Jahr 1991 erfolgte Bewilligung des durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes der Abgabepflichtigen. Der Entstehung des Abgabenanspruches wäre § 20 Abs 9 lit c OÖ BauO 1976 nur dann entgegengestanden, wenn - bezogen auf den Zeitpunkt der Erteilung der Bauplatzbewilligung - dort lediglich der Umbau eines bestehenden Gebäudes geplant gewesen wäre, durch den die bisher zur Verfügung stehende Wohnfläche bzw Nutzfläche höchstens um 50 m2 vergrößert worden wäre. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sind für die Abgabenbemessung allenfalls dann von Bedeutung, wenn sie nach § 20 Abs 14 OÖ BauO 1976, der auf § 20 Abs 9 OÖ BauO 1976 verweist, zu einer Neubemessung der Abgabe zu führen haben, wenn also bei der Erteilung der Bauplatzbewilligung eine Wohnflächenänderung bzw Nutzflächenänderung von über 50 m2 geplant war, später aber eine Baubewilligung für ein Vorhaben, welches keine 50 m2 übersteigende Erweiterung der Wohnfläche bzw Nutzfläche zur Folge hat, erteilt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170130.X02Im RIS seit
23.01.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009