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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs1;Rechtssatz
Enthält ein angefochtener Bescheid trennbare Spruchpunkte und wird die Beschwerde teils für gegenstandslos geworden erklärt, teils abgewiesen, so ist die belBeh jedenfalls dann als obsiegende Partei iSd § 47 Abs 1 VwGG anzusehen, wenn ihr Kostenersatz gem § 58 Abs 2 VwGG auch dann zugesprochen worden wäre, wenn die Beschwerde nur gegen jene Spruchpunkte erhoben worden wäre, in Ansehung derer sie später gegenstandslos geworden ist.
Schlagworte
Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170107.X02Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013