RS Vwgh 2000/9/18 2000/17/0107

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Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Rechtssatz

Enthält ein angefochtener Bescheid trennbare Spruchpunkte und wird die Beschwerde teils für gegenstandslos geworden erklärt, teils abgewiesen, so ist die belBeh jedenfalls dann als obsiegende Partei iSd § 47 Abs 1 VwGG anzusehen, wenn ihr Kostenersatz gem § 58 Abs 2 VwGG auch dann zugesprochen worden wäre, wenn die Beschwerde nur gegen jene Spruchpunkte erhoben worden wäre, in Ansehung derer sie später gegenstandslos geworden ist.

Schlagworte

Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170107.X02

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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