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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs4;Rechtssatz
Der Abgabenanspruch entsteht nach § 3 Abs 1 OÖ LAO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Darunter ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren Vorliegen bestimmte Rechtsfolgen eintreten sollen. Dieser Tatbestand ist nach der im konkreten Fall anzuwendenden Kanalgebührenordnung mit dem Anschluss des Grundstückes (Gebäudes) an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz gegeben. Demgegenüber ist für das Entstehen des Abgabenanspruches nach der genannten Kanalgebührenordnung, welche auch mit § 1 Abs 4 OÖ InteressentenbeiträgeG im Einklang steht, nicht entscheidend, ob und wann die bescheidmäßige Anschlussverpflichtung verfügt wurde. Aus den betreffenden Bestimmungen ergibt sich nämlich nicht, dass erst (schon) in diesem Zeitpunkt ein "Anschluss" an ein öffentliches Kanalnetz vorliegt (Hinweis E 20.12.1999, 99/17/0316; E 15.12.1995, Zl. 93/17/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170048.X01Im RIS seit
11.07.2001