RS Vwgh 2000/9/18 2000/17/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich

Norm

InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs4;
LAO OÖ 1984 §3 Abs1;

Rechtssatz

Der Abgabenanspruch entsteht nach § 3 Abs 1 OÖ LAO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Darunter ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren Vorliegen bestimmte Rechtsfolgen eintreten sollen. Dieser Tatbestand ist nach der im konkreten Fall anzuwendenden Kanalgebührenordnung mit dem Anschluss des Grundstückes (Gebäudes) an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz gegeben. Demgegenüber ist für das Entstehen des Abgabenanspruches nach der genannten Kanalgebührenordnung, welche auch mit § 1 Abs 4 OÖ InteressentenbeiträgeG im Einklang steht, nicht entscheidend, ob und wann die bescheidmäßige Anschlussverpflichtung verfügt wurde. Aus den betreffenden Bestimmungen ergibt sich nämlich nicht, dass erst (schon) in diesem Zeitpunkt ein "Anschluss" an ein öffentliches Kanalnetz vorliegt (Hinweis E 20.12.1999, 99/17/0316; E 15.12.1995, Zl. 93/17/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170048.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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