RS Vwgh 2000/9/19 2000/05/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §11 Abs1;

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend die Vorschreibung der Kosten der Vollstreckung nach § 11 Abs 1 VVG ist zunächst nicht von entscheidender Bedeutung, ob die im Vollstreckungsverfahren als Verpflichteter in Anspruch genommene Person im Zeitpunkt der Erlassung des Titelbescheides prozessfähig war, weil diese Frage unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit der Vollstreckung mittels Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung gemäß § 10 Abs 2 Z 1 VVG releviert werden kann

(Hinweis E 29.9.1960, 327/60, VwSlg 5381 A/1960).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050012.X05

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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