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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §9;Rechtssatz
Im Verfahren betreffend die Vorschreibung der Kosten der Vollstreckung nach § 11 Abs 1 VVG ist zunächst nicht von entscheidender Bedeutung, ob die im Vollstreckungsverfahren als Verpflichteter in Anspruch genommene Person im Zeitpunkt der Erlassung des Titelbescheides prozessfähig war, weil diese Frage unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit der Vollstreckung mittels Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung gemäß § 10 Abs 2 Z 1 VVG releviert werden kann
(Hinweis E 29.9.1960, 327/60, VwSlg 5381 A/1960).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050012.X05Im RIS seit
24.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015